Hierzu gehören die unabdingbar im § 27 Absatz 1 bis 3 des WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben.

Weiterhin sind in den Grundleistungen enthalten:

  • Wirtschaftsplan

Erstellung eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr einschließlich Ausweis der Verteilung je Kosten-/Einnahmeart in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen entsprechend § 28 WEG je Sonder-/Teileigentum.

  • Jahresabrechnung

Erstellung einer jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder-/ Teileigentum und eventuellen Sondernutzungsrechten auf Basis der in der Gemeinschaftsordnung/ Teilungserklärung oder durch Vereinbarung oder Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bestimmten Verteilerschlüssel.

  • Eigentümerversammlung und Niederschrift

Durchführung einer ordentlichen Eigentümerversammlung, Übernahme des Vorsitzes und Anfertigen der Niederschrift, sofern von der Eigentümerversammlung nicht anders beschlossen wurde. Übersendung der Versammlungsniederschrift in Kopie. Führen der Beschlusssammlung entsprechend § 24 WEG.

  • Hausordnung

Überwachung der beschlossenen Hausordnung. Mitwirkung bei Änderungen oder Neufassung.

  • Überwachung der Verträge der Gemeinschaft

Betreuung und Überwachung von Leistungen der Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft. Abschluss von Verträgen nach Maßgabe von Beschlüssen, der Gemeinschaftsordnung und der Gesetze insbesondere der notwendigen Versicherungen für und im Namen der Eigentümergemeinschaft.

  • Geldverwaltung

Anlage der gemeinschaftlichen Gelder auf Giro- und Anlagekonten getrennt vom eigenen Vermögen der Verwaltung und anderer Gemeinschaften. Kontoführung im Namen der Eigentümergemeinschaft.

  • Rechnungskontrolle und -anweisung

Rechnerische Prüfung aller Kauf-. Lieferanten -, Dienstleistungs- und Reperaturrechnungen, sowie der Hausbetreuer- und Bargeldkassen.

  • Buchführung

Einrichtung einer übersichtlichen und ordnungsgemäßen Buchhaltung, getrennt von denen anderer Eigentümergemeinschaften. Des Weiteren Überwachung der Hausgeldzahlungen, Veranlassung der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, Meldung der Gesamtheizkosten an das für die Eigentümergemeinschaft tätige Serviceunternehmen. Einbuchen der von diesem Unternehmen erstellten Abrechnungen in die Einzel-/ Jahresabrechnung je Sonder-/ Teileigentum.

  • Technische Kontrolle am Gemeinschaftseigentum

Überprüfung durch jährliche Begehung der Liegenschaft mit dem Verwaltungsbeirat. Zusätzlich Zwischenprüfung und Ortstermine nach Bedarf. Im Falle erhöhten Bedarfes erfolgt die Abrechnung entsprechend der tatsächlich eingebrachten Stunden nach Stundenvergütungssatz zu Lasten der Eigentümergemeinschaft.

  • Abwicklung von Schadensfällen

Die Verwaltung trifft Empfehlungen bei der Auswahl technischer Lösungen. Sie wirkt bei den Preisverhandlungen und der Auftragsvergabe für das Gemeinschaftseigentum mit. Sie klärt die Zuständigkeiten bei Schäden am Gemeinschafts-/ Sondereigentum.

  • Instandhaltung und Instandsetzung

In dringenden Fällen leitet die Verwaltung die im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen ein. Sie holt Kostenvoranschläge ein und stimmt diese mit dem Verwaltungsbeirat ab. Sie vergibt entsprechend § 27 WEG Aufträge im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft. Sie macht versicherte Schäden des Gemeinschaftseigentums bei der entsprechenden Versicherung geltend.
Bei Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen die durch Beschlussfassung durchgeführt werden sollen, wirkt die Verwaltung mit und vergibt die Aufträge im Rahmen dieser Beschlüsse.

  • Allgemeine Leistung

Die Verwaltung führt den Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit dieser im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurde.